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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von MarkeDich e.U

Stefanie Glechner, Haselbachstraße 3, 4040 Linz, Österreich
E-Mail: stefanie@markedich.at
Stand: Dezember 2024,
Gültig für alle Zusammenarbeiten ab Mai 2024

  1. Allgemeine Grundlagen und Geltungsbereich
    a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) regeln das Vertragsverhältnis zwischen MarkeDich e.U., nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und dem Vertragspartner, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
    b) Für sämtliche Rechtsgeschäfte (Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen) zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
    c) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
    d) Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Auftraggebers widerspricht der Auftragnehmer ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Auftraggebers durch den Auftragnehmer bedarf es nicht.
    e) Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 des KSchG, treten die zwingenden Bestimmungen des KSchG anstelle der Regelungen in den AGB. Die übrigen Bestimmungen dieser ABG bleiben davon aber unberührt.
    f) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
    g) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

  2. Gegenstand des Vertrages und Vertragsabschluss
    a) Der Vertrag betrifft Leistungen der (Marketing-)Beratung, Schulung und operativen Umsetzung von Marketingmaßnahmen, welche durch den Auftragnehmer erbracht werden. Spezifische Leistungen, Leistungsbeschreibungen und Honorare sind in Angeboten oder Rechnungen festgelegt. Angebote des Auftragnehmers gelten in der Regel für eine Dauer von 4 Wochen, sofern nicht anders angegeben.
    b) Ein Vertrag entsteht durch eine schriftliche Auftragserteilung. Die Auftragserteilung basiert auf dem neuesten schriftlichen Angebot und ist auch ohne Unterschrift bindend, wenn sie per E-Mail erfolgt.

  3. Leistungsumfang
    a) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im neuesten Angebot oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vertraglichen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers.
    b) Die Leistung wird standardmäßig digital bereitgestellt.
    c) Die Leistungseigenschaften aus dem Angebotsdokument sind in der Umsetzung zugesichert, jedoch mit der notwendigen gestalterischen und kreativen Freiheit, die das Medium Text und Bild bei der Erstellung erfordert.

  4. Änderungsverlangen des Auftraggebers
    a) Nachträgliche Änderungen des Auftraggebers sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrags und erfordern eine neue Vereinbarung. Änderungen erzeugen Mehrkosten und können Fristanpassungen erfordern. Bei Nichteinigung bleibt die ursprüngliche Vereinbarung gültig.
    b) Die rechtliche Prüfung der Leistungen, insbesondere in Hinblick auf Urheber-, Marken-, Kennzeichen- und Wettbewerbsrechte, ist nicht enthalten. Bei abweichenden Vereinbarungen trägt der Auftraggeber zusätzliche Kosten. Die Prüfung der Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit von Inhalten, die vom Auftraggeber bereitgestellt oder genehmigt wurden, ist nicht verpflichtend.

  5. Termine
    a) Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Auftragnehmerin schriftlich zu bestätigen.
    b) Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Auftragnehmers aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    c) Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  6. Sicherung der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit
    a) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
    b) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
    c) Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und Konditionsgefüge des jeweiligen Vertrages, bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse über den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners und nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter, Hilfspersonen und Subunternehmer beider Vertragsparteien. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

  7. Konzept- und Ideenschutz
    Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
    a) Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Auftragnehmerin treten der potentielle Auftraggeber und die Auftragnehmerin in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
    b) Der potentielle Auftraggeber erkennt an, dass die Auftragnehmerin bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
    c) Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreicht ist, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Auftragnehmerin ist dem potentiellen Auftraggeber schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
    d) Wenn das Konzept darüber hinaus unter Umständen Ideen enthält, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen, gilt Folgendes: Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Kommunikationsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Strategie ihre charakteristische Prägung geben.
    e) Der potentielle Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Auftragnehmerin im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
    f) Sofern der potentielle Auftraggeber der Meinung ist, dass ihm von der Auftragnehmerin Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Auftragnehmerin binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
    g) Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Auftragnehmerin dem potentiellen Auftraggeber eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Auftraggeber verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Auftragnehmerin dabei verdienstlich wurde.
    h) Der potentielle Auftraggeber kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Auftragnehmerin ein.

  8. Eigentumsrecht und Urheberrecht
    a) Alle erbrachten Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz, unabhängig von der Schöpfungshöhe.
    b) Nutzungsrechte werden basierend auf dem Vertragszweck eingeräumt. Dieser ergibt sich aus dem Angebot, einer (Teil-)Rechnung und/oder einer Projektskizze.
    c) Die Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung des dem Auftragnehmer geschuldeten Honorars übertragen. Bei monatlicher Zahlweise werden die Nutzungsrechte des vorangegangenen Monats übertragen, für den die Rechnung gestellt wird.
    d) Die Auftragnehmerin verzichtet auf die Nennung als Urheberin, sofern die Verwendung der Vereinbarung im Angebot und/oder in der Projektskizze entspricht. Ansonsten ist die Auftragnehmerin als Urheberin zu nennen, wenn die Nutzung der Inhalte nicht dem Vertragszweck entspricht. Verstöße können Vertragsstrafen nach sich ziehen.
    e) Der Auftraggeber überträgt alle für die Leistungserbringung notwendigen Nutzungsrechte an die Auftragnehmerin (z.B. für die Nutzung von Markenelementen).
    f) Der Auftraggeber versichert, dass er über die nötigen Nutzungsrechte verfügt und Drittrechte nicht verletzt werden.
    g) Die Mitarbeit des Auftraggebers begründet keine Immaterialgüterrechte am Leistungsgegenstand.
    h) Abgelehnte urheberrechtsfähige Werke dürfen vom Auftraggeber nicht genutzt werden.
    i) Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Auftragnehmerin, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Auftragnehmerin ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
    j) Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Auftragnehmerin erforderlich. Dafür steht der Auftragnehmerin und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
    k) Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin bzw. von Werbemitteln, für die die Auftragnehmerin konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Auftragnehmerin notwendig.
    l) Der Auftraggeber haftet der Auftragnehmerin für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

  9. Kennzeichnung
    a) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Auftragnehmerin und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
    b) Die Auftragnehmerin ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website, in ihren Social Media Kanälen und sämtlichen Unterlagen mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  10. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
    a) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte (insb. selbständige BeraterInnen und/oder freiberufliche Kooperationspartner) erbringen zu lassen.
    b) Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen des Auftraggebers oder im Namen der Auftragnehmerin, letztere nach vorheriger Information an den Auftraggeber. Die Auftragnehmerin wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
    c) Werden Dritte durch die Auftragnehmerin auf Anweisung des Auftraggebers beauftragt, um einen laufenden Auftrag mit weiteren Dienstleistungen, zum Beispiel Foto- und Video-Produktion, zu ergänzen, gelten die AGBs des jeweiligen Dritten. Die Auftragnehmerin haftet nicht für das Handeln Dritter. Die Kosten für die Fremdleistung Dritter trägt der Auftraggeber. Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber vor der Vermittlung von Fremdleistungen einen Kostenvoranschlag zur Freigabe übermitteln.
    d) Wird vom Auftraggeber die Überwachung von Fremdleistungen beauftragt, kann die Auftragnehmerin die notwendigen Entscheidungen nach freiem Ermessen treffen und entsprechende Anweisungen geben.
    e) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für die Verbindlichkeit eines Kostenvoranschlags oder die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Fremdleistungen Dritter. Der Auftraggeber erhält das einfache Nutzungsrecht an den Fremdleistungen Dritter. Die Parteien räumen sich hiermit die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an den Fremdleistungen ein.

  11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    a) Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin zeitgerecht und vollständig alle Informationen, Unterlagen, Materialien und digitalen Formate zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Auftragnehmerin wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
    b) Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Auftragnehmerin haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Auftragnehmerin wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Auftragnehmerin schad und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
    c) Der Auftraggeber übernimmt zusätzliche Kosten durch Mehraufwand, der durch seine unzureichende Mitwirkung verursacht wird und ist für Schäden verantwortlich, die durch die Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung entstehen.
    d) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.

  12. Social Media Kanäle
    a) Die Auftragnehmerin weist den Auftraggeber vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. LinkedIn, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Konten oder Beiträge aus beliebigen Gründen abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Konten, Beiträge oder Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Auftragnehmerin arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Auftraggebers zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Auftragnehmerin beabsichtigt, den Auftrag des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Auftragnehmerin aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

  13. Honorar
    a) Die Vergütung der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber richtet sich nach den Konditionen und Preisen, die in dem unterbreiteten Angebot festgelegt sind. Alle Preise für die Leistungen der Auftragnehmerin sind Nettobeträge, und sind innerhalb der angegebenen Frist ohne jeden Abzug fällig. Es wird gemäß § 6 UStG keine Umsatzsteuer berechnet.
    b) Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Auftragnehmerin für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von (jährlich) € 5.000,00 netto oder solchen, die sich über einen Zeitraum von drei Monaten erstrecken ist die Auftragnehmerin berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
    c) Alle Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Auftragnehmerin erwachsenden Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
    d) Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Auftragnehmerin schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dieser nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
    e) Wenn der Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Auftragnehmerin – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Auftragnehmerin die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Auftragnehmerin begründet ist, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Auftragnehmerin bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Auftragnehmerin, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Auftragnehmerin zurückzustellen.

  14. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
    a) Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Auftragnehmerin gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Auftragnehmerin.
    b) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, der Auftragnehmerin die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
    c) Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann die Auftragnehmerin sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
    d) Weiters ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
    e) Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Auftragnehmerin für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
    f) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
    g) Wird kein explizites Honorar festgelegt, gilt der Stundensatz der Auftragnehmerin in Höhe von 105€.

  15. Zahlungsbedingungen
    a) Alle Preise für Auftragnehmerinnenleistungen sind Nettobeträge, die zu entrichten sind. Es wird gemäß § 6 UStG keine Umsatzsteuer berechnet. Der Gesamtbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum – falls nicht anders vereinbart – ohne jeden Abzug fällig.
    b) Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungstermine gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzugszugszeitraumes hat der Auftraggeber Zinsen in Höhe von 9,2%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. Bei länger andauerndem Zahlungsverzug und Verstreichen einer angemessenen Frist zur Zahlung kann die Auftragnehmerin das Vertragsverhältnis – falls noch nicht beendet- fristlos kündigen oder die weitere Erfüllung des laufenden Vertrags bis zu einer Teilzahlung zurückstellen und für die restliche Leistung Vorauszahlung verlangen.
    c) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.

  16. Gewährleistung / Irrtum
    a) Die Auftragnehmerin gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber, dass der Leistungsgegenstand der vereinbarten Beschaffenheit und Funktionalität entspricht.
    b) Einigkeit besteht zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber auch darüber, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Auftragnehmerin gewahrt werden muss. Entsprechend begründet es keinen wesentlichen Mangel im Rechtssinne, wenn gestalterisch künstlerische Elemente von den Vorstellungen des Auftraggebers abweichen, sofern und soweit die grundsätzlichen Leistungsanforderungen des Auftraggebers in branchenüblicher Qualität und Güte umgesetzt wurden.
    c) Alle Leistungen der Auftragnehmerin (auch Vorentwürfe, Skizzen und ähnliches) sind vom Auftraggeber nach Erhalt zu überprüfen. Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
    d) Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin zu. Die Auftragnehmerin wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber der Auftragnehmerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Auftragnehmerin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Vertragsaufhebungs- oder Minderungsrechte zu.
    e) Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
    f) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
    g) Nimmt der Auftraggeber selbstständig Veränderungen am Leistungsgegenstand vor, lässt solche Veränderungen von Dritten vornehmen oder verwendet der Auftraggeber nicht von der Auftragnehmerin freigegebene Hard- und Software im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand, entfällt das Recht auf Gewährleistung, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf den beschriebenen Handlungen beruht.
    h) Der Auftraggeber verzichtet auf eine Anfechtung bzw. Anpassung des Vertrages wegen Irrtums.

  17. Absage- und Stornoregelung
    a) Termine im Einzelsetting:

    Eine Absage ist bis spätestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin ist kostenfrei möglich. Bei einer späteren Absage oder einem unentschuldigten Fernbleiben behält sich die Auftragnehmerin, die ausgefallenen terminisierten Einheiten zur Gänze in Rechnung zu stellen. Im Falle von Krankheit kann ein Termin nur nach Übermittlung einer Krankmeldung kostenfrei storniert werden.
    b) Veranstaltungen für Gruppen (Seminare, Workshops, Vorträge etc.):
    Eine Absage ist bis spätestens zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich. Bei einer späteren Absage oder einem unentschuldigten Fernbleiben behält sich die Auftragnehmerin, die ausgefallenen terminisierten Einheiten zur Gänze in Rechnung zu stellen. Im Falle von Krankheit kann ein Termin nur nach Übermittlung einer Krankmeldung kostenfrei storniert werden. Der Auftraggeber hat eine Terminabsage entweder per Telefon, per SMS/WhatsApp und/oder per E-Mail zu erteilen.

  18. Haftung / Schadenersatz
    a) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Auftragnehmerin und die ihrer Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Gehilfen.
    b) Jegliche Haftung der Auftragnehmerin für Ansprüche, die auf Grund der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Auftragnehmerin ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
    c) Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
    d) Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
    e) Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

  19. Dauer des Vertrages / vorzeitige Auflösung
    a) Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.
    b) Eine Kündigung während der Vertragslaufzeit ist für beide Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der beiden Vertragsparteien gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere im Falle von Zahlungsverzug oder schwerwiegendem Fehlverhalten. Die Kündigung bedarf der Textform.
    c) Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: – die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; – der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. – berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet;
    d) Ist die Vertragslaufzeit beendet, können sich Auftraggeber und Auftragnehmerin auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit einigen. Die Geltung der Konditionen aus dem bisherigen Angebot bleiben bestehen. Sollten sich die Konditionen verändern, ist ein neues Angebot aufzusetzen und vom Auftraggeber abzunehmen.
    e) Nach Ablauf der Vertragslaufzeit und bei Fortsetzen der Zusammenarbeit gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen zum letzten Tag des auf die Kündigung folgenden Monats. Die Kündigung bedarf der Textform.
    f) Mit Wirksamwerden der Vertragsbeendigung sind beide Parteien verpflichtet, sämtliche noch offenen Angelegenheiten im Rahmen der erbrachten Dienstleistungen zu regeln. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle noch ausstehenden Zahlungen für erbrachte Leistungen zu begleichen.
    g) Nach Vertragsbeendigung ist die Auftraggeberin verpflichtet, sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen stehen, unaufgefordert an den Auftraggeber zurückzugeben. Etwaige Rechte an geistigem Eigentum, die während der Vertragslaufzeit entstanden sind, bleiben von dieser Rückgabepflicht unberührt.
    h) Die Beendigung des Vertrags lässt etwaige Bestimmungen dieser AGBs, die nach ihrem Sinn und Zweck über die Vertragsbeendigung hinaus gelten sollen, unberührt. Insbesondere bleiben Regelungen zur Vertraulichkeit, zum geistigen Eigentum und zur Haftung auch nach Vertragsbeendigung wirksam.

  20. Änderungen der AGB
    a) Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jederzeit zu ändern oder zu aktualisieren. Änderungen werden wirksam, sobald sie auf der Website der Agentur oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben werden.
    b) Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte. Die Benachrichtigung über die Änderungen erfolgt per E-Mail an die vom Auftraggeber angegebene E- Mail-Adresse.
    c) Wenn der Auftraggeber mit den Änderungen nicht einverstanden ist, hat er das Recht, den Vertrag gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 19 zu kündigen.
    d) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und sind grundsätzlich unverbindlich und im Zweifel unwirksam. Zur Änderung der Schriftformklausel ist die Textform notwendig.

  21. Schlussbestimmung und Gerichtsstand
    a) Für den Fall von Streitigkeiten, welche sich aus diesen AGB oder einem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ergeben oder sich auf die Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit der AGB oder des Vertrages beziehen, einschließlich Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der gegenständlichen AGB oder eines Vertrages mit dem Auftraggeber vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz, Österreich.
    b) Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
    c) Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    d) Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.